Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Namensrechts steht zunehmend im Fokus der Öffentlichkeit. Der sicheren und gesetzeskonformen Anwendung des Verwaltungshandelns kommt daher eine hohe Bedeutung zu. Die Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Namensrechts ist an ein besonderes Interesse des Namensträgers/der Namensträgerin gebunden und hat somit Ausnahmecharakter.
- Die Begrifflichkeit des Familiennamens
- Die Antragsstellung bei der zuständigen Behörde
- Der "wichtige Grund" gemäß § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
- Die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
- Schriftlicher Bescheid
- Ablehnender Bescheid
- Klageverfahren
- Festsetzung der Verwaltungsgebühren
Bitte bringen Sie folgende Rechtsgrundlagen mit:
- Namensänderungsgesetz mit allgemeiner Verwaltungsvorschrift
- Personenstandsgesetz
- Landesverwaltungsverfahrensgesetz